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Wann gilt ein Bau als ohne Genehmigung errichtet?
Umgangssprachlich heißt jeder ungenehmigte Bau Schwarzbau. Rechtlich lohnt die Unterscheidung, denn sie entscheidet darüber, was die Behörde verlangen kann und wie Sie den Zustand beheben.
| Fall | Beispiel | Vorschrift |
|---|---|---|
| Genehmigungspflichtig gebaut ohne Genehmigung | Anbau, Aufstockung, Garage über 50 m² | § 59 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 3 MBO |
| Abweichend von der Genehmigung gebaut | Haus höher oder näher an der Grenze als genehmigt | § 79 Abs. 1 Nr. 2 a, § 84 Abs. 1 Nr. 3 MBO |
| Vor der Genehmigung begonnen | Baugrube vor Zugang des Bescheids ohne Teilbaugenehmigung | § 72 Abs. 6, § 84 Abs. 1 Nr. 6 MBO |
| Freistellung missachtet | Baubeginn vor Ablauf der Monatsfrist oder abweichend von den eingereichten Unterlagen | § 62 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Nr. 2 b, § 84 Abs. 1 Nr. 4 MBO |
| Ohne Genehmigung genutzt | Keller als Wohnung, Lager als Büro | § 80 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 3 MBO |
| Verfahrensfrei, aber rechtswidrig | Gartenhaus in den Grenzen der Liste, aber ohne nötigen Grenzabstand | § 59 Abs. 2, § 80 MBO |
Zwei Fragen sind auseinanderzuhalten. Formell rechtswidrig ist ein Bau, für den die nötige Genehmigung fehlt. Materiell rechtswidrig ist er, wenn er gegen Bauplanungs oder Bauordnungsrecht verstößt, also auch mit Antrag nicht genehmigt worden wäre. Für die Zukunft des Baus ist die zweite Frage die wichtigere.
Was die Bauaufsicht anordnen kann
Die Bauordnungen geben der Behörde abgestufte Mittel. Sie sind als Kannvorschriften gefasst; die Behörde entscheidet also, ob und wie sie einschreitet.
| Maßnahme | Voraussetzung | MBO | NRW | Bayern |
|---|---|---|---|---|
| Einstellung der Arbeiten | Bau im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften, Beginn ohne Genehmigung, Abweichen von den Plänen; bei Fortsetzung Versiegelung | § 79 | § 81 | Art. 75 |
| Nutzungsuntersagung | Nutzung im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften | § 80 Satz 2 | § 82 Abs. 1 | Art. 76 Satz 2 |
| Beseitigung, ganz oder teilweise | wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können | § 80 Satz 1 | § 82 Abs. 1 | Art. 76 Satz 1 |
| Aufforderung zum Bauantrag | die Behörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird | nicht ausdrücklich | nicht ausdrücklich | Art. 76 Satz 3 |
Entscheidend ist die Formulierung bei der Beseitigung: Sie kommt nur in Betracht, wenn sich rechtmäßige Zustände nicht anders herstellen lassen. Ist ein Bau materiell genehmigungsfähig, lässt sich der Mangel in der Regel durch eine nachträgliche Genehmigung beheben. Ist er es nicht, kann ein teilweiser Rückbau oder eine Anpassung den Abriss abwenden, etwa das Kürzen eines Anbaus, der eine Abstandsfläche verletzt.
Gegen eine Anordnung können Sie die Rechtsbehelfe nutzen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids stehen. Die Fristen dort sind kurz; lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Bußgeld: bis zu 500.000 Euro und wann die Verfolgung verjährt
Bauen ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie wird neben den bauaufsichtlichen Maßnahmen geahndet, nicht an ihrer Stelle.
- MBO: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Abweichung oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert oder benutzt (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 MBO). Ebenso, wer vor Zugang der Genehmigung beginnt oder die Baubeginnsanzeige nicht erstattet (§ 84 Abs. 1 Nr. 6 und 7 MBO). Der Rahmen reicht bis 500.000 Euro (§ 84 Abs. 3 MBO).
- NRW: gleicher Tatbestand einschließlich der Nutzungsänderung ohne Genehmigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW 2018), Geldbuße bis 500.000 Euro (§ 86 Abs. 3). Ordnungswidrig ist auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine Genehmigung zu erwirken (§ 86 Abs. 2 Nr. 1).
- Bayern: Geldbuße bis 500.000 Euro (Art. 79 BayBO).
Der Höchstbetrag ist ein Rahmen. Feste Sätze für einzelne Vorhaben nennen die Bauordnungen nicht. Grundlage der Bemessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen. Bei Fahrlässigkeit ist das Höchstmaß halbiert, wenn das Gesetz nicht unterscheidet (§ 17 Abs. 2 bis 4 OWiG).
Verjährung
Ordnungswidrigkeiten mit einem Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro verjähren nach drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Frist beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Dabei wird oft übersehen, dass der Tatbestand auch das Benutzen einer Anlage ohne Genehmigung erfasst, nicht nur das Errichten. Außerdem betrifft die Verjährung nur das Bußgeld. Für Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung nach §§ 79 und 80 MBO nennt die Musterbauordnung keine Frist; ein Bau wird durch Zeitablauf nicht genehmigt.
Legalisierung: der nachträgliche Bauantrag
Der Weg aus der Illegalität ist ein Bauantrag, der nach dem Bau gestellt wird. Er folgt denselben Regeln wie jeder andere Antrag (§ 68 MBO) und wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft. Der Unterschied liegt in den Bauvorlagen: Sie beschreiben nicht ein geplantes, sondern das tatsächlich gebaute Vorhaben.
- 01Bestand aufnehmen
Ein Planer misst das Gebaute auf und vergleicht es mit vorhandenen Genehmigungen und dem Bebauungsplan.
- 02Genehmigungsfähigkeit prüfen
Hält der Bau Planungsrecht, Abstandsflächen, Brandschutz und Standsicherheit ein? Wo nicht, werden Anpassungen oder Abweichungen geplant.
- 03Offene Fragen vorab klären
Ist die planungsrechtliche Zulässigkeit unsicher, kann eine Bauvoranfrage sie vor dem vollständigen Antrag klären. Siehe Bauvoranfrage.
- 04Bauvorlagen und Nachweise erstellen
Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung nach Bestand, dazu die bautechnischen Nachweise für das gebaute Bauwerk. Das kann Untersuchungen am Bestand erfordern, etwa zur Tragkonstruktion.
- 05Antrag einreichen
Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, gegebenenfalls mit Anträgen auf Abweichung oder Befreiung.
- 06Auflagen umsetzen
Die Genehmigung kann Nebenbestimmungen enthalten, etwa Umbauten am Brandschutz, die Sie in einer Frist erledigen müssen.
Welche Unterlagen im Einzelnen dazugehören, steht unter Unterlagen für den Bauantrag.
Was eine nachträgliche Genehmigung kostet: Beispiel NRW
Die nachträgliche Prüfung ist in mehreren Ländern teurer als ein rechtzeitiger Antrag. In NRW regelt das die Tarifstelle 3.1.8.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (Stand 25.04.2026):
| Fall | Gebühr in NRW | Tarifstelle |
|---|---|---|
| Bauliche Anlage oder Änderung ohne Genehmigung, nachträglich genehmigt oder belassen | das Dreifache der regulären Gebühr für Errichtung oder Änderung, dazu 100 Prozent der Gebühren für geprüfte Nachweise, Bauzustandsbesichtigungen und Abweichungen | 3.1.8.1.1.1 |
| Nutzungsänderung ohne Genehmigung, nachträglich genehmigt oder belassen | 75 bis 7.500 Euro | 3.1.8.1.1.2 |
Die Gebühren fallen auch an, wenn die Behörde ohne Bauvorlagen prüft; bei nur teilweise ausgeführten Bauten nur für den ausgeführten Teil.
Beispielrechnung
Angenommen wird ein Anbau an ein Einfamilienhaus im vereinfachten Verfahren mit einer Rohbausumme von 40.000 Euro. Rechtzeitig beantragt betrüge die Grundgebühr in NRW sechs Tausendstel, also 240 Euro (Tarifstelle 3.1.4.1.1). Nachträglich geprüft verdreifacht sie sich auf 720 Euro. Hinzu kommen Planerhonorar, Aufmaß und Nachweise für den Bestand sowie gegebenenfalls Kosten für Umbauten und ein Bußgeld. Die Zahlen sind eine vereinfachte Beispielrechnung. Die regulären Gebühren erklärt die Seite Kosten.
Abweichend von der Genehmigung gebaut
Auch wer eine Genehmigung hat, kann ohne Genehmigung bauen, nämlich dann, wenn die Ausführung von den genehmigten Bauvorlagen abweicht. Die Behörde kann die Arbeiten dann einstellen (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 a MBO), und das Abweichen ist ebenso ordnungswidrig wie das Bauen ohne Genehmigung (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 MBO).
Typische Fälle sind ein anderes Dach, eine größere Grundfläche, zusätzliche Fenster zur Nachbarseite oder ein ausgebauter Spitzboden. Klären Sie Planänderungen vor der Ausführung mit dem Entwurfsverfasser und reichen Sie, wenn nötig, einen Änderungsantrag ein. Ist die Änderung schon gebaut, gilt dasselbe wie beim Bau ohne Genehmigung: nachträglicher Antrag für die geänderten Teile.
Verfahrensfrei geplant, Grenzen überschritten
Viele Schwarzbauten entstehen ohne Absicht: Das Gartenhaus wird größer als geplant, der Carport bekommt Seitenwände und einen Abstellraum, die Terrassenüberdachung wird verglast. Sobald ein Vorhaben die Grenzen der Liste überschreitet, ist es insgesamt genehmigungspflichtig (§ 59 Abs. 1 MBO). Und selbst innerhalb der Grenzen müssen Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften eingehalten sein (§ 59 Abs. 2 MBO).
Welche Grenzen gelten, steht in der Übersicht genehmigungsfreie Vorhaben.Für einzelne Vorhaben gibt es eigene Seiten, etwa zu Carport und Wintergarten.
Ungenehmigte Bauteile beim Kauf und Verkauf
Beim Kauf einer Bestandsimmobilie übernehmen Sie das Gebäude so, wie es ist, einschließlich ungenehmigter Anbauten oder Nutzungen. Prüfen Sie deshalb vor dem Kauf:
- Baugenehmigungen mit den genehmigten Bauvorlagen vom Verkäufer anfordern. In NRW müssen Bauherr und spätere Eigentümer Genehmigung, Bauvorlagen und Nachweise aufbewahren und an Rechtsnachfolger weitergeben (§ 74 Abs. 9 BauO NRW 2018).
- Genehmigte Pläne mit dem tatsächlichen Zustand vergleichen: Dachausbau, Keller, Anbauten, Garagen, Wintergarten, Einliegerwohnung.
- Bauakte bei der Bauaufsicht einsehen, gegebenenfalls mit Vollmacht des Eigentümers.
- Baulastenverzeichnis einsehen; bei berechtigtem Interesse ist das möglich (§ 83 Abs. 5 MBO).
- Abweichungen und den Umgang damit im Kaufvertrag regeln lassen; das ist eine privatrechtliche Frage für Notar und Anwalt.
Wer verkauft und von einem ungenehmigten Bauteil weiß, sollte es vor dem Verkauf legalisieren oder offenlegen. Eine spätere Nutzungsuntersagung kann sonst den Wert und die Nutzbarkeit der Immobilie betreffen. Für umgenutzte Räume gilt die Seite Nutzungsänderung.
Nachträgliche Genehmigung beantragen lassen
Ein bauvorlageberechtigter Architekt oder Ingenieur nimmt den Bestand auf, prüft die Genehmigungsfähigkeit und stellt den nachträglichen Antrag. Über dieses Formular leiten wir Ihre Anfrage kostenlos an einen unabhängigen Fachpartner weiter. Leistung und Honorar vereinbaren Sie direkt mit ihm.
Häufige Fragen zum Bauen ohne Genehmigung
Muss ein Schwarzbau immer abgerissen werden?
Nein. Die Beseitigung darf nur angeordnet werden, wenn sich rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise herstellen lassen (§ 80 Satz 1 MBO). Ist der Bau genehmigungsfähig, genügt in der Regel ein nachträglicher Bauantrag.
Wie hoch ist das Bußgeld für einen Carport ohne Genehmigung?
Einen festen Betrag nennen die Bauordnungen nicht. Der Rahmen reicht nach MBO, in NRW und in Bayern bis 500.000 Euro. Bemessen wird nach Bedeutung der Tat und Vorwurf, die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, und bei Fahrlässigkeit gilt höchstens die Hälfte (§ 17 OWiG).
Verjährt ein Schwarzbau nach einigen Jahren?
Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit verjährt nach drei Jahren ab Beendigung der Handlung (§ 31 OWiG). Das Benutzen ohne Genehmigung ist aber selbst ein Tatbestand. Für Nutzungsuntersagung und Beseitigung nennt die Musterbauordnung keine Frist; der Bau wird durch Zeitablauf nicht legal.
Was kostet eine nachträgliche Baugenehmigung?
In NRW das Dreifache der regulären Gebühr für Errichtung oder Änderung, bei Nutzungsänderungen 75 bis 7.500 Euro (Tarifstellen 3.1.8.1.1.1 und 3.1.8.1.1.2). Hinzu kommen Planer, Aufmaß und Nachweise. Andere Länder haben eigene Gebührenordnungen.
Kann der Nachbar gegen einen Schwarzbau vorgehen?
Er kann die Bauaufsicht auf den Bau hinweisen und ein Einschreiten anregen. Verletzt der Bau Vorschriften, die gerade ihn schützen, etwa Abstandsflächen, stehen ihm rechtliche Möglichkeiten offen. Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht bestehen daneben.
Ich habe ein Haus mit ungenehmigtem Anbau geerbt. Was nun?
Lassen Sie den Bestand mit der Bauakte vergleichen und die Genehmigungsfähigkeit prüfen. Ist der Anbau genehmigungsfähig, kann ein nachträglicher Antrag den Zustand legalisieren. Das schafft Sicherheit für Nutzung, Vermietung und einen späteren Verkauf.
Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.